Statuten Reitverein Bern
Statuten gemäss HV 2019
1. NAME UND ZWECK DES VEREINS
Art. 1
Der Reitverein ist ein Verein nach Art. 60ff ZGB in Bern. Er organisiert nach den vorhandenen Möglichkeiten und Gegebenheiten pferdesportliche Anlässe öffentlicher Art.
Art. 2
Der Reitverein ist um die reiterliche Weiterbildung seiner Mitglieder bemüht. Er kann zu diesem Zweck Übungen und Kurse aller Art organisieren. Er fördert die Teilnahme seiner Mitglieder an reitsportlichen Anlässen und Wettkämpfen. Er veranstaltet für seine Mitglieder reitsportliche Anlässe, wie gemeinsame Ausritte, Jagden, Dressurprüfungen, Springprüfungen, etc. Er kümmert sich um die Reittätigkeit seiner Junioren und fördert sie in reiterlicher Hinsicht.
Art. 3
Die Mitglieder des Reitvereins (RVB) pflegen unter sich einen regen, kameradschaftlichen Kontakt.
2. MITGLIEDSCHAFT
A. Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 4
Es werden folgende Arten von Mitgliedern unterschieden: Ehrenmitglieder, Veteranen, Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Junior/inn/en.
Art. 5
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Mitglieder können nur durch ein schriftliches Gesuch an den Vorstand den Status auf Beginn des Vereinjahres wechseln.
Art. 6
Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen verliehen, die sich um das Pferd, die Reiterei oder den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Hauptversammlung verliehen.
Veteranen sind Mitglieder, die dem Verein während 25 Jahren ununterbrochen angehört haben. Sie werden von der Hauptversammlung ernannt.
Aktivmitglied ist, wer nicht ausdrücklich unter einer anderen Form der Mitgliedschaft dem Verein angehört. Ein neues Aktivmitglied wird für ein Jahr provisorisch aufgenommen und hat sich während dieser Zeit als Kamerad/in, Reiter/in und Helfer/in zu bewähren. Fürs Probejahr wird der Jahresbeitrag erhoben. Das provisorisch aufgenommene Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten wie ein definitiv aufgenommenes Mitglied, jedoch kein Stimmrecht.
Passivmitglieder unterstützen durch ihre Mitgliedschaft die Ziele des RVB ideell und materiell. Bei einem Wechsel von Passiv- zur Aktivmitgliedschaft gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einem Neueintritt als Aktivmitglieder. Alle um die Förderung des Pferdesports bemühten Personen, juristische Personen eingeschlossen, können dem Verein als Passivmitglied beitreten. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Passivmitgliedschaft des RVB erfüllt die Vereinspflicht für die Teilnahme an einer den Reglementen des SVPS unterstehenden Pferdeveranstaltung nicht.
Als Junior können Personen bis zum vollendeten 18. Alters-jahr aufgenommen werden. Eine neue Junior wird für ein Jahr provisorisch aufgenommen und hat sich während dieser Zeit als Kamerad, Reiter und Helfer zu bewähren. Nach dem Probejahr kann eine definitive Aufnahme erfolgen. Fürs Probejahr wird der Jahresbeitrag erhoben. Das provisorisch aufgenommene Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten wie ein definitiv aufgenommenes Mitglied, jedoch kein Stimmrecht.
B. Austritt aus dem Verein und Verlust der Mitgliedschaft
Art. 7
Der Austritt aus dem Verein kann bei schriftlicher Austrittserklärung erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Ende des laufenden Jahres beitragspflichtig; es verliert alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Art. 8
Die HV kann bei einem Stimmenmehr von 2/3 der Anwesenden diejenigen Mitglieder, die den Statuten zuwiderhandeln, ihren finanziellen Pflichten nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten die Interessen des Pferdes, der Reiterei oder des Vereins schädigen, vom Verein ausschliessen.
Art. 9
In krassen Fällen von Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen, von groben Verstössen gegen den Reiterakt oder ehrenrührigem Verhalten eines Mitgliedes, ist der Vorstand befugt, das betreffende Mitglied hinsichtlich seiner Vereinsmitgliedschaft mit sofortiger Wirkung zu suspendieren.
Art. 10
Das suspendierte Mitglied verliert für die Dauer der Suspension seine Rechte im Reitverein. Die Beitragspflicht bleibt erhalten.
Art. 11
Da die Suspension nur einstweiligen Charakter hat, ist innerhalb von 4 Monaten eine HV einzuberufen, an welcher entschieden wird, ob das suspendierte Mitglied vom Verein auszuschliessen oder wieder in seine vollen Rechte einzusetzen ist.
C. Pflichten der Mitglieder
Art. 12
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften im Interesse des Vereins tätig zu sein und den Statuten nachzuleben.
Die Aktivmitglieder verpflichten sich, mindestens einen Tag pro Jahr an einer RVB-Veranstaltung als Funktionär tätig zu sein. Diejenigen Aktivmitglieder, die Kurse besuchen, verpflichten sich, pro Kurs einen weiteren halben Tag als Funktionär tätig zu sein. Bei Verhinderung muss ein geeigneter Ersatz gestellt werden.
Art. 13
Die Vereinsmitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die HV festgesetzt. Ehrenmitglieder und Veteranen zahlen keinen Jahresbeitrag. Für einzelne Kurse kann nach Beschluss des Vorstandes ein Kursgeld erhoben werden.
3. DIE ORGANE DES VEREINS
Art. 14
Die Organe des Vereins sind:
- a. Die Hauptversammlung
- b. Der Vorstand
- c. Die Rechnungsrevisoren
A. Die Hauptversammlung (HV)
Art. 15
Die HV ist das oberste Organ des Vereins. Sie behandelt insbesondere folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes und des Budgets
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Beschluss über die Höhe der Jahresbeiträge
- Beschluss über die Aufhebung einer Suspension oder über einen Ausschluss
- Beschluss über Auflösung oder Fusion des Vereins
Art. 16
Die ordentliche HV findet in der Regel alljährlich statt. Eine ausserordentliche HV wird vom Vorstand einberufen, wenn dies 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Der Vorstand ist überdies berechtigt, von sich aus eine ausserordentliche HV einzuberufen.
Art. 17
Die HV ist ordnungsgemäss einzuberufen, wenn den Mitgliedern die Einladung zur Teilnahme und Angabe der Traktanden mindestens 8 Tage vor dem Verhandlungstermin zugestellt wurde. Sollten Beschlüsse über Statutenänderung (Art.34), Fusion (Art. 31) oder Auflösung (Art. 31) gefasst werden, so muss dies auf der Traktandenliste ausdrücklich erwähnt sein.
Art. 18
In der HV entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen (siehe Art. 8, 31 und 32). Der/Die Präsident/in stimmt mit, bei Stimmgleichheit hat er/sie überdies den Stichentscheid. Die Abgabe der Stimme erfolgt in der Regel offen; die Versammlung kann auch eine geheime Abstimmung anordnen.
B. Der Vorstand
Art. 19
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident/in
- Vizepräsident/in
- Sekretärin/in
- Kassier/in
- Verwalter/in Reithalle
- Kurse und Aktivitäten
- Digitalisierung
Art. 20
Die HV wählt die Mitglieder des Vereinsvorstandes auf zwei Jahre. Jedes Vereinsmitglied ist gehalten, eine Wahl für eine Amtsdauer anzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst, lediglich der/die Präsident/in wird direkt von der HV bestimmt.
Art. 21
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsident/der Präsidentin einberufen Überdies kann jedes Vorstandsmitglied unter Angabe der Gründe beim Präsidenten/der Präsidentin die Einberufung innert nützlicher Frist verlangen.
Art. 22
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche erreichbaren Mitglieder unter Angabe der Traktanden zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens 2/3 erschienen sind.
Art. 23
Für die Durchführung der Abstimmung gelten die Regeln des Artikels 18.
Art. 24
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen.
Art. 25
Der/Die Präsident/in ist der Leiter des Vereins. Er/Sie führt die rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv mit einem der Vorstandsmitglieder; bei Geldgeschäften mit dem/der Kassier/in.
C. Rechnungsrevisor/inn/en
Art. 26
Die beiden Rechnungsrevisor/inn/en werden von der HV auf zwei Jahre gewählt. Sie sind wiederwählbar.
Art. 27
Die Rechnungsrevisor/inn/en prüfen auf Ende des Geschäftsjahres die Rechnung des Vereins und stellen Antrag an die HV.
Art. 28
Das Rechnungsjahr entspricht dem Vereinsjahr.
4. MITTEILUNGSBLATT „REITVEREIN BERN“
Art. 29
Die Mitglieder werden auf digitalem oder schriftlichem Weg informiert. Weitere Infos über unseren Verein und dessen Aktivitäten werden regelmässig auf der Webseite sowie in den sozialen Medien veröffentlicht.
5. HAFTUNG
Art. 30
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6. FUSION UND AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 31
Eine Fusion ist nur möglich mit Vereinen, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen wie der RVB. Eine Fusion oder eine Auflösung des Vereins kann an einer HV bei einem Stimmenmehr von 2/3 der Anwesenden beschlossen werden.
7. STATUTENREVISION
Art. 32
Statutenänderungen werden von der HV beschlossen. Dazu ist ein Stimmenmehr von 2/3 der Anwesenden erforderlich.
8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 33
Diese Statuten sind von der ordentlichen HV vom 29.6.2022 genehmigt worden.
Art. 34
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten des RVB vom 15.5.2019.
REITVEREIN BERN
Die Präsidentin: Sabine Vollenhals
Die Sekretärin: Sandra Zaugg
Statuten Reitverein Bern vom 20. Juni 2022
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